Wassergefährdende Stoffe, aber keine Fachbetriebspflicht?
Die Errichtung, Instandhaltung und Stilllegung von Anlagen zum Umgang wassergefährdender Stoffe erfordert unbestritten ein breitgefächertes Fachwissen. Allerdings gibt es keinen einschlägigen Ausbildungsberuf dafür. Daher ist es nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber bereits vor 50 Jahren mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 diese Lücke schloss und den Fachbetrieb nach § 19 l WHG definierte. Mit der Überarbeitung des Wasserhaushaltsgesetzes und dem Inkrafttreten der Bundesanlagenverordnung (AwSV) rutschte die Fachbetriebsdefinition mittlerweile aus dem WHG in die AwSV (§ 62).

Gilt für alle Anlagen die Fachbetriebspflicht?
Die Anlagenverordnung AwSV legt in § 45 fest, welche Anlagen ausschließlich von Fachbetrieben "errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und
stillgelegt werden" dürfen. Dies sind:
unterirdische Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet oder nicht vollständig einsehbar sind
Biogasanlagen
Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen
Bei den anderen oberirdischen Anlagen ist die AwSV weitaus weniger strikt. Hier entscheidet die Gefährdungsstufe darüber, ob eine Fachbetriebspflicht besteht oder nicht. Diese ergibt sich aus dem maßgeblichen Volumen sowie der Wassergefährdungsklasse (WGK).

Besonders auffällig ist hierbei, dass bei Anlagen zum Umgang von Stoffen der WGK 1 außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten erst bei über 1 Million Liter maßgeblichem Volumen eine Fachbetriebspflicht besteht. Für die WGK 2 liegt die Grenze bei einem Volumen von 10.000 Litern. Bei WGK 3 entsprechend 1.000 Liter.

Liegt die Anlage im Trinkwasserschutzgebiet oder handelt es sich um eine Heizölverbraucheranlage, liegen die Grenzen niedriger. Bei Anlagen der WGK 1 besteht über 100.000 Litern eine Fachbetriebspflicht. Die Grenze bei der WGK 2 rutscht auf 1.000 Liter, wohingegen bei der WGK 3 schon über 220 Litern der Fachbetrieb kommen muss.
Keine Freiheit ohne Verantwortung.
Die Freiheiten, die die AwSV dem Betreiber bei der Auswahl möglicher Auftragnehmer oder bei der Entscheidung selbst Hand anzulegen teilweise lässt, gibt es allerdings nicht zum Nulltarif.
Denn unabhängig von der Frage nach der Fachbetriebspflicht muss der Betreiber immer dem Besorgnisgrundsatz nach § 62 WHG gerecht werden, der vorschreibt, das Anlagen zum Umgang wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden müssen, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.
Und hierbei zählt nicht der gute Wille des Betreibers, sondern ausschließlich die regelwerksgetreue Umsetzung der wasserrechtlichen Vorgaben an die Anlagen.
Dies sollte bei der Wahl der ausführenden Unternehmen stets im Hinterkopf behalten werden. Ansonsten droht womöglich eine böse Überraschung.



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