Quo vadis Löschwasser?
- sstratenwerth
- 14. Jan.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 21. Jan.
Der 1. November 1986 war ein schwarzer Tag für den Rhein. Durch die Löscharbeiten bei dem Großbrand in dem schweizer Sandoz-Chemiewerk bei Basel gelangten mit dem Löschschaum ca. 20 Tonnen eines giftigen Pflanzenschutzmittelgemischs in den angrenzenden Rhein und färbten ihn blutrot. Leider blieb es nicht nur bei der Verfärbung. In den darauffolgenden zwei Wochen verteilte sich der giftige Cocktail 400 km rheinabwärts und tötete u. a. praktisch die komplette Aalpopulation.

Aufräumarbeiten nach dem Großbrand (Foto: Comet Photo AG Zürich - CC BY-SA 4.0)
Lessons learned
Aus dieser Umweltkatastrophe zogen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft die richtigen Lehren und verabschiedeten die Störfallverordnung (StörfallV) sowie die Seveso-II-Richtlinie. Ebenso entstand daraus die Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL), die die Anforderungen an die baulichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Rückhaltung von Löschwasser definierte. Hierbei orientierte sich die LöRüRL an der Wassergefährdungsklasse (WGK) und dem Lagervolumen. Es wurden zudem Mengengrenzen definiert, unter denen keine Löschwasserrückhaltung vorzuhalten war. Diese lagen bei 100 to WGK 1, 10 to WGK 2 und 1 to WGK 3.
Die AwSV macht die Schotten dicht
Mit Einführung der AwSV im Jahr 2017 gingen die Mengengrenzen der LöRüRL in Rauch auf, da der § 20 „Rückhaltung bei Brandereignisse“ plötzlich eine Vollrückhaltung ohne Bagatellgrenzen vorgab. Demzufolge war eine Löschwasserrückhaltung bereits bei jeder oberirdischen Anlage größer 220 ltr. für alle WGK-Stoffe erforderlich. Ausgenommen waren lediglich Heizölverbraucheranlagen.
Man kann natürlich über die Mengenschwellen der LöRüRL diskutieren; die strikte Regelung der AwSV ist jedoch fern jeglicher praktischen Vernunft. Zu der Einsicht schien man beim Bundesumweltministerium auch gekommen zu sein, da in dem Referentenentwurf zur Überarbeitung der AwSV plötzlich wieder Mengenschwellen eingeflossen waren. Leider hat es der Referentenentwurf aus anderen Gründen nicht zu einer Umsetzung geschafft, sodass weiterhin die strikten Regelungen gelten.
Das DIBt zieht die Reißleine
Da die LöRüRL letztmalig im Jahr 2002 überarbeitet worden ist, zog das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die Reißleine und strich die Richtlinie 2019 aus der Musterverwaltung Technische Baubestimmungen. Die Bundesländer zogen nach und die LöRüRL war plötzlich nur noch eine Erkenntnisquelle. Da die Streichung jedoch ersatzlos vorgenommen wurde, standen Planer, Anlagenbauer, Betreiber, Sachverständige und letztlich auch die Behördenvertreter vor einem Dilemma. Die AwSV verpflichtete alle Akteure zur bedingungslosen Löschwasserrückhaltung. Eine Regelung zur Auslegung und Umsetzung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gab es jedoch nicht mehr.
Die TRwS 779 macht die Konfusion perfekt
Diese Lücke versuchte man mit der Überarbeitung der TRwS 779 zu schließen, in dem man in Kapitel 5.4 die LöRüRL als Möglichkeit für die Bemessung des zurückhaltenden Volumens erwähnte. Dies warf die Frage auf, ob bei der Bemessung des Volumens auch die Mengenschwellen der LöRüRL wieder zu berücksichtigen waren. In seinem Kommentar zur AwSV verneinte Martin Böhme dies. Dennoch führte die Diskussion dazu, dass man in der hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen die LöRüRL über die Hintertür in Form einer Handlungsempfehlung wieder eingeführt hat. Das bundeseinheitliche Wasserrecht – es lebe hoch!
Keine Lös(ch)ung in Sicht
Die aktuelle personelle Situation im Bundesumweltministerium (BMUKN) lässt keine großen Hoffnungen auf eine baldige Überarbeitung der AwSV zu. Daher werden alle Beteiligten auch weiterhin mit den Diskussionen über praktische Umsetzung von Löschwasserrückhaltungen leben müssen.



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