top of page

Ab wann liegt eine wesentliche Änderung meiner AwSV-Anlage vor?

Aktualisiert: 17. März

Für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen fordert der § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) u. a. auch bei wesentlichen Änderungen die Eignungsfeststellung durch die Behörde. Ebenso regeln die Anhänge 5 und 6 der Anlagenverordnung (AwSV) ab welchen Gefährdungsstufen (siehe § 39 AwSV) eine Sachverständigenprüfung nach wesentlicher Änderung erforderlich wird. Allerdings wird man weder im WHG noch in der AwSV fündig, wenn es um die Definition der wesentlichen Änderung geht.



Die TRwS 779 gibt Aufschluss


Hier gibt die TRwS 779 Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Allgemeine technische Regelungen entsprechend Aufschluss. In Kapitel 10.4 werden die sieben hauptsächlichen Änderungen von AwSV-Anlagen genannt, die eine wesentliche Änderung der Anlage bedeuten:


"Änderungen von Art oder Ausführung der Rückhalteeinrichtung, Vergrößerung oder Verkleinerung der Rückhalteeinrichtung;"

Hierunter fallen vor allem Änderungen an Abfüllflächen und Auffangwannen.

"Änderung der organisatorischen oder technischen Maßnahmen, die zur Berechnung des erforderlichen Rückhaltevolumens genutzt wurden (z. B. Wegfall Werkfeuerwehr);"

Ist eine Anpassung der Berechnung des Rückhaltevolumens R1 nach TRwS 785 die Folge einer Änderung so handelt es sich um eine wesentliche Änderung.

"Einsatz eines anderen wassergefährdenden Stoffs, wenn die chemische Widerstandsfähigkeit der für die Anlagenteile der primären oder sekundären Sicherheit verwendeten Bau- oder Werkstoffe nicht mehr ausreichend gegeben ist und sicherheitstechnisch erforderliche Folgemaßnahmen notwendig sind;"

Sobald bei dem Wechsel auf einen anderen WGK-Stoff hinsichtlich der chemischen Beständigkeit Änderungen an dem Behälter, der Rohrleitung und / oder der Rückhaltung erforderlich werden, liegt eine wesentliche Änderung vor.

"Einsatz eines anderen wassergefährdenden Stoffs, wenn die physikalischen Eigenschaften zu Maßnahmen an der Anlage führen (z. B. Änderungen der Statik bei höherer Dichte, Erfordernis anderer Dichtungen);"

Dieser Punkt ist analog dem vorherigen zu verstehen, jedoch im Hinblick auf Änderungen, die die mechanische und thermische Beständigkeit der Anlage beeinflussen und entsprechende Nachrüstungen erforderlich machen.

"Maßnahmen, die zu einer Änderung der betrieblichen Parameter der Anlage führen (z. B. Erhöhung von Druck oder Temperatur über die bestimmungsgemäße Verwendung hinaus oder wenn dies zu einer Beeinträchtigung der chemischen Widerstandsfähigkeit der verwendeten Bau- oder Werkstoffe führt, Maßnahmen wie Aufstellung weiterer Behälter mit Vergrößerung des erforderlichen Rückhaltevolumens);"

Während sich die beiden vorherigen Punkte auf stoffliche Änderungen bezogen haben, sind hier bauliche Änderungen an der Anlage bei gleichbleibenden WGK-Stoffen gemeint.

"Austausch von Anlagenteilen der primären Sicherheit gegen solche mit unterschiedlichen Betriebs- und Sicherheitsparametern;"

Wenn Anlagenteile, die den WGK-Stoff umschließen ausgetauscht werden und sich daraus die Betriebs- und Sicherheitsparameter ändern, liegt eine wesentliche Änderung vor. Allerdings ist hier natürlich ein gewisser Spielraum vorhanden. Wird beispielsweise eine Pumpe mit einer abweichenden Kennlinie installiert, die die Auslegungsparameter der Anlage nicht überschreitet, wäre dies lediglich als Änderung einzustufen. Die nachträgliche Austattung eines Lagerbehälters mit einer Leckschutzauskleidung ist dagegen eindeutig eine wesentliche Änderung.

"Änderung des Funktionsprinzips einer Sicherheitseinrichtung oder der Art oder Wege der Alarmierung durch die Sicherheitseinrichtung."

Änderungen, die Einfluss auf Sicherheitstechnik in der Anlage sowie auf die Erkennbarkeit von Alarmzuständen ausüben, sind wesentlich. Zu nennen wäre zum Beispiel der Wegfall der separaten Überfüllsicherungssonde gegen eine kombinierte Füllstandssonde mit integrierter Überfüllsicherungsfunktion, die Umrüstung eines Lagerbehälters von Flüssigkeitslecküberwachung auf eine Unterdrucküberwachung oder auch die Einführung einer Alarmweiterleitung per SMS oder App an einen externen Notdienst, wenn beispielsweise die Reaktionszeit Einfluss auf das Rückhaltevermögen oder auf die Beanspruchungsstufe der Dichtfläche hat.

Auch wenn die sieben zitierten Änderungsfälle eine sehr hohe Abdeckungsrate darstellen, gilt grundsätzlich, dass im Zweifelsfall bei Änderungen immer der Kontakt zur Behörde oder vorab zu dem Sachverständigen aufgenommen werden sollte.


 
 
 

Kommentare


bottom of page