top of page

Müssen HBV-Anlagen geprüft werden?

Aktualisiert: 15. Jan.

Dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen in Abhängigkeit der maßgeblichen Wassergefährdungsklasse (WGK) der Stoffe sowie dem maßgeblichen Anlagenvolumen durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen, ist allgemein bekannt. Wie sieht es jedoch bei den Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen aus?                                                                                            

Ein detaillierter Blick in die Anlagenverordnung (AwSV) schafft hierzu Klarheit.


Eye-level view of a lush green forest with sunlight filtering through the leaves
Die AwSV als der zentrale Baustein im Wasserrecht. Im Bild ist der Kommentar dazu.

Die Gefährdungsstufe als Kenngröße der Anlage


Egal ob es sich um eine LAU-, HBV- oder um eine Rohrleitungsanlage handelt; der Betreiber muss anhand der maßgeblichen Wassergefährdungsklasse sowie dem maßgeblichen Anlagenvolumen die Gefährdungsstufe der Anlage ermitteln. Im § 39 AwSV finden sich dazu Hilfestellungen für die Ermittlung der beiden Aus-gangsparameter sowie eine entsprechende Matrix, mit der die Gefährdungsstufe ermittelt werden kann. Diese hat nicht nur Auswirkungen auf die Fachbetriebs- und Prüfpflicht, sondern legt auch die Anforderungen für die Genehmigung wie auch für gewisse bauliche Voraussetzungen fest.


Pflichten des Betreibers


Im § 46 AwSV werden dem Betreiber der Anlage Überwachungs- und Prüfpflichten auferlegt. Und bereits im ersten Absatz wird die Verpflichtung, die Anlage regelmäßig hinsichtlich ihrer Dichtheit und Funktionsfähigkeit durch sachkundiges Personal zu kontrollieren, beschrieben. Die genaue Regelmäßigkeit ergibt sich dabei aus den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der einzelnen Bau-teile. Hier hat sich einheitlich ein Turnus von mindestens einmal jährlich als typischer Modus Operandi eingestellt. Die Verpflichtung der regelmäßigen Sachkundigenprüfung ist dabei auch für die nicht fachbetriebspflichtigen Anlagen gegeben.t


Erhöhte Anforderungen für Schutz- und Überschwemmungsgebiete


Die nachfolgenden Abschnitte des § 46 AwSV behandeln dann die Verpflichtung zur Überprüfung der Anlage durch einen Sachverständigen. Dabei wird unterschieden, ob sich die Anlage in einem (Trinkwasser-)Schutzgebiet, bzw. in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befindet oder nicht. Außerhalb dieser Gebiete regelt der Anhang 5 AwSV die jeweilige Prüfpflicht der Anlage hinsichtlich der Prüfung vor Inbetriebnahme, bzw. nach wesentlichen Änderungen, der wiederkehrenden Prüfung sowie der Stilllegungsprüfung. Der Anhang 6 AwSV legt wiederum die Prüfanforderungen für Anlagen innerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten fest.


Unterirdische Anlagen sind immer prüfpflichtig


Unterirdische Anlagen zum Umgang flüssiger oder gasförmiger WGK-Stoffe sind unabhängig von ihrer Gefährdungsstufe in der Sachverständigenprüfpflicht. Sei es vor Inbetriebnahme wiederkehrend oder im Zuge der Stilllegung. Lediglich der Turnus halbiert sich in Schutz- und Überschwemmungsgebieten von 5 Jahren (60 Monate) auf 2,5 Jahre (30 Monate).

Bei den oberirdischen Anlagen zum Umgang flüssiger oder gasförmiger WGK-Stoffe fallen die Anlagen der Gefährdungsstufe A komplett aus der Prüfpflicht heraus. Die B-Anlagen sind lediglich innerhalb von Schutz- und Überschwem-mungsgebieten prüfpflichtig.


Zusammenfassung


Die Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sind analog den Anlagen zum Lagern. Abfüllen und Umschlagen in der Sachverständigenprüfpflicht. Entscheidend ist bei allen die Frage, ob es sich um eine ober- oder unterirdische Anlage handelt und welche Gefährdungsstufe sie besitzt.

 
 
 

Kommentare


bottom of page