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Kann man mit einer Gefährdungsbeurteilung die jährliche Prüffrist verlängern?

Mit der Betriebssicherheitsverordnung ist man im Arbeitsschutzrecht den Arbeitgebern, besonders denen der Großindustrie, entgegengekommen und hat ihnen deutlich mehr Freiheitsgrade eingeräumt. Die Prüffristen sowie die Umfänge der Prüfung von Arbeitsmitteln werden auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) vom Arbeitgeber selbst festgelegt. Das Ziel ist dabei der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.


Weitreichenderes Wasserrecht

Das primäre Schutzziel des Wasserrechts geht allerdings deutlich darüber hinaus, da es bereits die Besorgnis für eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern verhindern will (Besorgnisgrundsatz nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz WHG). Der Arbeitgeber in seiner Rolle als Anlagenbetreiber hat demnach nicht nur seine Beschäftigten zu schützen, sondern ebenso die Allgemeinheit wie auch die Umwelt. Daher ist es nicht verwunderlich, dass es im Wasserrecht nicht dieselben Freiheitsgrade wie im Arbeitsschutzrecht gibt.


Hat der Besorgnisgrundsatz auch Grenzen?

Der bereits erwähnte Besorgnisgrundsatz gilt bereits bei der Errichtung und geht über den Unterhalt sowie den Betrieb bis hin zur finalen Stilllegung der Anlage. Es gibt demnach keine Lücken im Lebenszyklus der Anlage. Die Anlagenverordnung AwSV konkretisiert die Anforderungen an die Anlagen im § 17 und schließt sogar zusätzlich die Phase der Planung mit ein.


Warum muss man mindestens einmal jährlich die Anlage prüfen lassen?

Das WHG definiert in § 63 (4) welche Anlagenteile für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen mit wassergefährdenden Stoffen als geeignet gelten. Der Großteil der Sicherheitseinrichtungen, wie zum Beispiel Leckanzeigegeräte, besitzt in der Regel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. In dieser werden die Herstellervorgaben hinsichtlich der wiederkehrenden Sachkundigenprüfung als Bestandteil der Zulassung übernommen und sind folglich auch so umzusetzen. Herstellerübergreifend wird hier eine Frist von maximal 12 Monaten vorgeschrieben. Bei den Überfüllsicherungen kommt hinzu, dass diese Maximalfrist auch in den Zulassungsgrundsätzen für Überfüllsicherungen (ZG-ÜS) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) so festgeschrieben worden ist. Sie kann im Bedarfsfall verkürzt, aber nicht verlängert werden, da es sonst zu einer Verletzung der Zulassungsvoraussetzungen käme.


Und wenn man eine Gefährdungsbeurteilung erstellt?

Das Wasserrecht kennt im Gegensatz zum Arbeitsschutzrecht den Begriff der Gefährdungsbeurteilung nicht. Es gibt zwar die Gefährdungsabschätzung nach § 21 AwSV. Diese bezieht sich aber auf die Frage, ob man bei oberirdischen Rohrleitungen auf eine Rückhalteeinrichtung verzichten kann. Von daher ist mindestens alle 12 Monate eine Sachkundigenprüfung durchzuführen.

 
 
 

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